Die Patientenverfügung und ihre Begleiter

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Die Patientenverfügung und ihre Begleiter

Der enormen Entwicklung im gesundheitlichen Bereich ist es zu verdanken, dass die Menschen in Deutschland immer älter werden. Der Tod lässt sich mehr und mehr hinauszögern. Doch diese Entwicklung bringt auch Schattenseiten mit sich.

1. Patientenverfügung

Ein natürlicher Tod ist oftmals nicht möglich sondern wird durch ein Dahinsiechen des Patienten an medizinischen Apparaten künstlich hinausgezögert. Eine fragwürdige Lebensverlängerung, die in den meisten Fällen auch nicht dem Willen
des Patienten entspricht.

Der Patient ist in der Regel in diesem Stadium nicht mehr in der Lage mitzuteilen, dass er diese künstliche Lebensverlängerung auf Kosten seiner Würde ablehnt. Um dennoch im Sinne des eigenen Willens behandelt zu werde, kann der Willen im Voraus durch eine sogenannte Patientenverfügung artikuliert werden.

Die betroffenen Ärzte sind in einer Behandlungssituation, in der der Patient nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen selbst zu äußern, verpflichtet, sich nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten zu richten. Eine Patientenverfügung dient also dazu, den behandelnden Arzt und ggf. den entscheidenden Richtern einen glaubhaften Hinweis auf den mutmaßlichen Willen des Patienten zu geben, so dass in seinem Sinne gehandelt wird.

Ohne eine solche Patientenverfügung sind auch den Angehörigen sowie den Ärzten aus rechtlicher Sicht die Hände gebunden. Ein Verzicht auf die Maximaltherapie kann in vielen Fällen strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Daher kann die Patientenverfügung hier für alle Beteiligten eine große Hilfe darstellen.

Die Patientenverfügung ist seit einigen Jahren gesetzlich geregelt. Sie kann zu vielen wichtigen Fragen Stellung nehmen, wie z.B. zur:

1.2. Intensivtherapie
1.3. Reanimation
1.4. Schmerztherapie 1.5. Künstliche Beatmung 1.6. Ernährung

1.7. Glaubensbeistand
1.8. Sterben zu Hause usw.

Wichtig ist jedoch, dass die einzelne Patientenverfügung als glaubhaft angesehen wird.

Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein und die einzelnen Problemsituationen (z.B. künstliche Ernährung, Wiederbelebung) sollten möglichst konkret aufgeführt werden. Die Patientenverfügung sollte am besten auf ihre rechtliche Wirksamkeit überprüft werden.

Generell bedarf sie jedoch nicht der notariellen Beurkundung und muss auch nicht unter Zeugen abgegeben werden.
Natürlich kann die Patientenverfügung Ihnen, im Fall der Fälle, nur weiterhelfen, wenn die behandelnden Ärzte und Ihre Angehörigen von der Existenz der Patientenverfügung Kenntnis haben.

Hierfür empfiehlt es sich, z.B. im Portemonnaie ständig einen Hinweis auf die Existenz einer Patientenverfügung sowie deren Aufbewahrungsort bei sich zu führen.
Anzumerken ist noch, dass die Patientenverfügung natürlich nur Berücksichtigung findet, sofern sie selber keinerlei Behandlungswünsche mehr äußern können. Ihr direkt im einsichts- und urteilsfähigen Zustand geäußerter Wille geht immer vor.

2. Vorsorgevollmacht

Die Patientenverfügung bildet jedoch lediglich das Fundament der Selbstbestimmung im Sterben, sie sollte daher unbedingt mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden.
Für den Fall, dass der Patient nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen selbst zu artikulieren, bestimmt er in der Vorsorgevollmacht, wer quasi als sein Stellvertreter Entscheidungen wirksam für ihn treffen darf. Für die behandelnden Ärzte wird die Ergründung des Patientenwillens erheblich erleichtert, wenn Sie einen durch Vorsorgevollmacht legitimierten Ansprechpartner an Ihrer Seite haben, der weitergehende Erklärungen abgeben kann.

Durch den Bevollmächtigten können viele Entscheidungen getroffen werden, für die ansonsten ein Betreuer durch das Gericht bestellt werden müsste. Dabei kann die Patientenvollmacht auch mit einer Vermögensvollmacht verbunden werden, so dass nur eine Person für alle ihre Belange zuständig ist.

Sofern keine Vorsorgevollmacht besteht und das Gericht ein Betreuer einsetzen will, führt der Versuch von Angehörigen, den Wunsch des Sterbenden auf Leidensverkürzung durchzusetzen, oft zu einem fatalen, kontraproduktiven Ergebnis: Diesen Angehörigen wird vom Gericht unter Umständen unterstellt, sie hätten es allein auf das Erbe abgesehen. Daher kommen sie für das Gericht als Betreuer dann nicht in Betracht und es

wird ein Fremder als Betreuer eingesetzt.
Sofern eine wirksame Vorsorgevollmacht besteht, kann diese Gefahr ausgeschlossen werden, denn die Vorsorgevollmacht hat Vorrang vor der gerichtlich angeordneten Betreuung. Sie verhindern also, dass ein Fremder, der ihre Wünsche nicht kennt, für Sie spricht.
Aus Gründen der einfacheren Überprüfbarkeit ist es dringend anzuraten, der gewünschten Person die Vollmacht schriftlich zu erteilen. Weitere Zeugen oder Notarbesuche sind auch hier nicht nötig.

3. Betreuungsverfügung

Weiter gibt es auch die Möglichkeit einer Betreuungsverfügung. Diese unterscheidet sich von einer Vorsorgevollmacht grundlegend schon einmal dadurch, dass sie sich direkt an das Betreuungsgericht (früher: Vormundschaftsgericht) wendet, welches diese dann berücksichtigt.

Generell kann das Betreuungsgericht nämlich für einen Volljährigen, der auf Grund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung

seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, auf Antrag oder von Amts wegen (auf Anregung eines Dritten) gerichtlicheinen Betreuer bestellen.
Der Betreuer hat dann die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn hierbei im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen, wobei die Befugnisse auch soweit reichen können, dass der Betreuer die Einwilligungen zu ärztlichen Heilmaßnahmen, wie z.B. lebensverlängernde oder leidens-verkürzende Maßnahmen geben kann.

Auch wenn das Betreuungsgericht über das Handeln des Betreuers wachen soll, so kann es nur, in Anbetracht der Reichweite der Befugnisse, dem Wunsch eines jeden von uns entsprechen, dass die Betreuung von einer Vertrauensperson
ausgeübt wird.

Mit der Betreuungsverfügung kann vorab Einfluss auf die Entscheidung des Gerichtes genommen werden, denn damit können sie erklären, wer im Fall der Fälle zu ihrem Betreuer bestellt werden soll, oder auch wer auf keinen Fall. Weiter können Sie auch gleich angeben, wie die Betreuung ausgeübt werden soll. Sie können Ihre Wünsche hier also schon konkret angeben. Für das Gericht sind diese Wünsche und Anweisungen an den Betreuer dann grundsätzlich bindend, so dass die Durchsetzung dieser überwacht werden muss. Dies ist natürlich ein wirksames Mittel, um sich vor einem missbräuchlichen Verhalten des Betreuers zu schützen, was ein Vorteil gegenüber der Vorsorgevollmacht sein kann.

Wichtig ist natürlich, dass das Gericht Kenntnis von der Betreuungsverfügung erlangt. Da häufig im Eilfall entschieden werden muss, besteht hier die Möglichkeit, die Verfügung beim Betreuungsgericht in Verwahrung zu geben.

4. Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung?

Was ist nun sinnvoller?
Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung?
Die Betreuungsverfügung schützt zwar einerseits vor missbräuchlichen Handeln des Betreuers, dennoch sollte beachtet werden, worum es hier geht. Es geht hier um Mittel, die greifen sollen, wenn Sie nicht mehr selber ihre Wünsche vertreten können.
Da ist natürlich ein klarer Nachteil der Betreuungsverfügung, dass diese erst bei Anordnung einer gesetzlichen Betreuung greift, der ein Verfahren vorangeht, was häufig sehr langwierig sein kann.
Viel schneller einsetzbar ist die Vorsorgevollmacht. Der Bevollmächtigte kann ohne Verfahren sofort handeln und in ihrem Sinne tätig werden. Zu beachten ist jedoch, dass hier schon ein besonderes Vertrauensverhältnis zu der Person gegeben sein sollte, da hier eben, im Gegensatz zur Betreuungsverfügung, nur einge-schränkte Kontrollmöglichkeiten des Vormundschaftsgerichtes bestehen. Dieses gilt es genau für ihre eigene Situation zu bedenken. Eine Pauschalantwort kann es hier nicht geben.

5. Patientenanwaltschaft

Leider wurde in der Vergangenheit den Wünschen der Patienten trotz des Bestehens einer Patientenverfügung von Seiten der Ärzte, des Pflegepersonals und der Gerichte vielfach nicht entsprochen.
Ebenso häufig wird durch das Gericht ein Betreuer bestellt, der nach Ansicht des Betreuten und der Angehörigen nicht immer im Sinne des zu Betreuenden handelt.

Es ist daher zu empfehlen, die Verfügungen auch noch mit einer sog. Patientenanwaltschaft zu verbinden. Damit wird bereits heute eine Person damit beauftragt, im Notfall Ihre in den Verfügungen und Vollmachten niedergelegten Rechte und Wünsche gerichtlich geltend zu machen.
Empfehlenswerter Weise, sollte es sich bei dieser Person um einen Rechtsanwalt handeln. Dies gewährleistet ein schnelles Handeln zu Ihren Gunsten.
Zudem haben Ihre Bevollmächtigten/ Angehörigen im Eilfall sogleich einen rechtlichen Vertreter an Ihrer Seite, an den sie sich wenden können.
Ist dieser Rechtsanwalt auch bereits zuvor mit der Erstellung der Patientenverfügung und den übrigen Vollmachten und Verfügungen befasst gewesen, so dient er dem Gericht als Organ der Rechtspflege gleichzeitig als glaubhafter Zeuge darüber, dass die Verfügungen tatsächlich Ihren Vorstellungen und Wünschen entsprechen und daher befolgt werden sollten.

6. Fazit

Auch am Lebensende muss nicht alles dem Schicksal überlassen werden.
Den sichersten Weg in Würde und nach Ihren Wünschen zu sterben, bietet eine Verbindung von der Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung und der Patientenanwaltschaft.

Dies gewährleistet, dass gleich mehrere Personen dafür Sorge tragen, dass die von Ihnen in den Verfügungen niedergelegten Wünsche erfüllt werden und diese auch notfalls gerichtlich für Sie durchgesetzt werden.

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