Expansion der Geschäftstätigkeit nach Deutschland - Wahl der rechtlichen Form
Der übliche Weg für skandinavische Firmen, die auf dem deutschen Markt Geschäfte tätigen wollen ist zunächst der Besuch von Messen, unter Umständen auch Zusammenarbeit mit einem Handels- oder Generalvertreter. Läuft das Deutschlandgeschäft erfolgreich, dann ist irgendwann der Punkt erreicht, an dem die Gründung eines eigenen Standortes in Deutschland sinnvoll erscheint. Dieser Artikel erläutert zusammenfassend, welche rechtlichen Alternativen in Deutschland dafür zur Verfügung stehen.
1. Gründung eines Tochterunternehmens
Mit der Gründung eines Tochterunternehmens entsteht ein vom Mutterunternehmen rechtlich selbständiges Unternehmen. Wie bei jeder Unternehmensgründung sind die für die jeweilige Rechtsform geltenden gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich. Selbst wenn es sich um einen ausländischen Gründer handelt, gelten ausschließlich deutsche Vorschriften für die Gründung, Gewerbeanmeldung und Handelsregistereintragung.
Für mittelständische skandinavische Unternehmen ist in den allermeisten Fällen die GmbH die richtige Rechtsform. Das GmbH- Recht wird in Deutschland derzeit überarbeitet mit dem Ziel, die Gründung einer GmbH noch erheblich zu vereinfachen.
Als Ersatz und vermeintlich kostengünstigere Lösung wird die englische Limited seit einigen Jahren in Deutschland propagiert. In der Handhabung stellen sich jedoch erhebliche Probleme ein, so dass diese Rechtsform in der Regel nicht empfehlenswert ist.
2. Selbstständige Niederlassung (Zweigniederlassung)
Eine Zweigniederlassung ist keine eigene, von dem Unternehmen der Hauptniederlassung getrennte juristische Person, sondern rechtlich und organisatorisch Teil des Unternehmens der Hauptniederlassung und insoweit dem Recht der Hauptniederlassung unterworfen. Ist die Zweigniederlassung von einem ausländischen Unternehmen errichtet, so ist sie abhängig von dem auf die Muttergesellschaft anzuwendenden ausländischen Recht. Nach deutschem Recht ist eine Zweigniederlassung eine vom Hauptgeschäft räumlich getrennte Niederlassung, die als zusätzlicher, auf Dauer gedachter Mittelpunkt des Unternehmens geschaffen ist.
Die typischen Merkmale einer Zweigniederlassung:
Die Zweigniederlassung muss so organisiert sein, dass eine selbstständige Teilnahme am Geschäftsverkehr möglich ist, sie muss also bei Wegfall der Hauptniederlassung fortbestehen können. Dieses Kriterium kann in vielen Fällen dazu führen, dass die Zweigniederlassung nicht in Frage kommt.
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Sie erledigt Geschäfte, die typisch für das ganze Unternehmen sind.
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Die Zweigniederlassung muss eine gewisse Selbstständigkeit aufweisen, in dem sie eine eigene Leitung mit eigener Dispositionsfreiheit, eine gesonderte Buchführung, eine eigene Bilanzierung und ein eigenes, von der Hauptniederlassung zugewiesenes Geschäftsvermögen hat.
- Da die Zweigniederlassung kein eigenständiges Unternehmen, sondern Bestandteil des Gesamtunternehmens ist, ist der Name der Zweigniederlassung in der Regel mit der Firma der Hauptniederlassung identisch. Zusätze (z.B. „Zweigniederlassung Deutschland“ u.ä.) sind möglich.
- Der Leiter der Zweigniederlassung vertritt sie nach außen hin selbstständig. Schuldnerin von Verbindlichkeiten ist jedoch immer die natürliche oder juristische Person der Hauptniederlassung
3. Unselbstständige Niederlassung (Betriebsstätte)
Als dritte Alternative bietet sich die Betriebsstätte an, sie ist eine unselbstständige Niederlassung. Diese ist in jeder Beziehung von der Hauptstelle abhängig. Auch Rechnungen werden im Namen der Zentrale ausgestellt. Dies führt für ausländische Unternehmen oft zu praktischen Problemen in der Durchführbarkeit: Sämtliche abzuschließende Verträge werden mit dem Mutterunternehmen abgeschlossen. Dies Erschwert nicht nur das Finden einer geeigneten Mietimmobilie. Auch sind Leasinggesellschaften in Deutschland in der Regel nicht bereit, mit ausländischen Firmen Leasingverträge abzuschließen (Geschäftswagen!). Diese Probleme bestehen bei einer Tochtergesellschaft nicht.
Genehmigungen
Unabhängig von der Wahl der Rechtsform ist es auch in Deutschland erforderlich, für verschiedene Gewerbe vor Betriebsbeginn eine Erlaubnis bei der im Einzelfall zuständigen Behörde einzuholen. Insbesondere ist die Aufnahme jedes handwerklichen Betriebes erlaubnispflichtig. Grundsätzlich herrscht Gewerbefreiheit. So sind auch die meisten Handelsgewerbe (Groß- und Einzelhandel) nicht reguliert. Die Ausübung des Gewerbes unterliegt im Einzelfall einer Reihe spezieller Vorschriften. Dies muss sinnvoller Weise bereits in der Planungsphase geklärt werden.
Anmeldung des Gewerbes
Die Tatsache, dass grundsätzlich keine Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes erforderlich ist, bedeutet nicht, dass das Gewerbe nicht angemeldet werden müsste.
In jedem Fall muss eine Anmeldung beim zuständigen Gewerbeamt erfolgen. Die Tochtergesellschaft und die Zweigniederlassung sind des Weiteren noch im Handelsregister anzumelden.
Ausländerrechtliche Besonderheiten
Soweit die Personen, welche das Gewerbe in Deutschland betreiben sollen, nicht Bürger der EU sind, muss eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt werden. Für Skandinavier ist dies also nicht von Belang.
Fazit
Die richtige Rechtswahl für die Expansion nach Deutschland hängt eng mit den wirtschaftlichen Zielen zusammen. Sie sollte im Voraus sorgfältig geplant werden, um unnötigen Aufwand zu vermeiden.
Bei der Besteuerung von Privatvermögen ist Finnland ein Spitzenreiter in Europa. Als besonders einschneidend wird insbesondere die hohe Erbschaftsteuer empfunden. Diese setzt schon bei relativ geringem Vermögen ein. Auch wenn alle beteiligten Personen in Deutschland wohnen, reicht eine Immobilie des Erblassers in Finnland aus, um dort eine Steuerpflicht zu begründen. Im schlimmsten Fall führen diese Steuern dazu, dass die Erben zur Tilgung der Steuerschuld die Immobilie verkaufen müssen.
Um sicherzustellen, dass dieser Fall nicht eintritt, empfiehlt es sich, das Haus schon vor dem Erbfall auf die nächste Generation zu übertragen. Sofern bei der Übertragung ein dingliches Wohnrecht für die ältere Generation eingetragen wird, können Sie das Haus noch weiter bis zu Ihrem Lebensende nutzen, es fällt im Erbfall jedoch keine Erbschaftsteuer mehr an.
Eine vorzeitige Übertragung hat jedoch zwei Nachteile, die berücksichtigt werden müssen: Zum einen verliert der Übertragende das Eigentum. Sollte er in wirtschaftliche Not geraten, kann er auf dieses Vermögen nicht mehr zurückgreifen. Dies ist bei der finanziellen Absicherung des Ruhestandes zu berücksichtigen. Zum anderen fallen zum Zeitpunkt der Übertragung Steuern in Finnland an. Diese fallen aber erheblich geringer aus als die im Erbfall zu zahlende Erbschaftssteuer.
Es gibt mehrere Möglichkeiten, eine finnische Immobilie steuersparend zu übertragen. Die günstigste muss jeweils im Einzelfall ermittelt werden. Sparen können Sie in jedem Fall.
Im folgenden wird von einem Haus ausgegangen, welches steuersparend übertragen werden soll. Für Wohnungen gelten weitere Besonderheiten auf die hier aus Platzgründen nicht näher eingegangen wird. Auch bei der Übertragung einer Wohnung können Sie Steuern sparen.
1. Schenkung
Wenn die Immobilie an die eigenen Kinder per Schenkung übertragen wird, fällt in Finnland Schenkungssteuer an und zwar unabhängig davon, in welchem Land die Kinder wohnen. Anknüpfungspunkt ist dabei der Verkehrswert des Grundstücks. Der Wert des Grundstücks, und damit die zu zahlende Steuer, lässt sich jedoch senken, indem sich der Schenkende ein Wohnrecht im Grundbuch eingetragen lässt.
Hohe Steuerfreibeträge gibt es in Finnland leider nicht. Schenkungen an Ihre Kinder sind nur steuerfrei, sofern der Schenkungsbetrag unter 4.000 Euro liegt.
Der Steuersatz beträgt bis 17.000 Euro zwischen ca. 8 – 10 % und steigt dann progressiv bis auf ca. 14 – 16 % (ab 50.000 Euro). In der Steuerklasse 2, die für alle gilt, die nicht in direkter Linie mit dem Schenker verwandt sind, betragen die Steuersätze das Doppelte der Steuerklasse 1.
2. Verkauf
Auch ein Verkauf der Immobilie an die Kinder ist eine steuerliche Alternative. In Finnland fällt beim Verkauf einer nicht ständig von der eigenen Familie bewohnten Immobilie eine Veräußerungsgewinnsteuer von 28 % an.
Entscheidend ist also nicht der Verkaufspreis, sondern der Gewinn, der beim Verkauf erzielt wird. Daher kann vieles an Kosten abgezogen werden. Zunächst kann der Preis, den man seinerzeit für das Grundstück bezahlt hat, in Abzug gebracht werden. Des weiteren dürften die getätigten Investitionen abgezogen werden. Wer also z. B. seinem Sommerhaus ein neues Dach verpasst hat, kann diese Kosten voll in Abzug bringen. Es müssen jedoch Rechnungen vorliegen.
Daneben gibt es die Möglichkeit, statt einer genauen Darlegung der entstandenen Erwerbs- und Investitionskosten pauschal 20 % in Abzug zu bringen. Sollte die Immobilie mindestens 10 Jahre im Eigentum des Veräußerers gewesen sein, beträgt diese Pauschale 40 %. Auch muss das Haus nicht zum tatsächlichen Marktpreis veräußert werden. Erst wenn der tatsächliche Marktpreis um mehr als 25 % unterschritten wird, sieht das finnische Finanzamt dies als Teilschenkung an. Sofern zusätzlich noch ein Wohnrecht für die Eltern im Grundbuch eingetragen wird, senkt dies den Wert der Immobilie nochmals um 25 – 30 %. Um diese Vielzahl an Steuersenkungsmöglichkeiten ausnutzen zu können, muss man sie kennen und richtig anwenden.
Für den Käufer fällt des weiteren eine 4 % Übertragungssteuer an.
3. Kombination – Geldschenkung und späterer Immobilienkauf
Alle Beteiligten mit Wohnsitz außerhalb Finnlands.
Soweit die Beteiligten nicht unbeschränkt in Finnland steuerpflichtig sind, unterliegt lediglich die schenkweise Übertragung einer finnischen Immobilie der finnischen Schenkungssteuer. Wird dagegen Geld verschenkt und wohnen die Beteiligten in Deutschland, können die wesentlich großzügigeren deutschen Freigrenzen genutzt werden und eine Besteuerung in Finnland fällt nicht an.
Möglicherweise kaufen die Beschenkten später das Sommerhaus in Finnland zum Verkehrswert. Dabei fällt lediglich die Übertragungssteuer von 4 % an sowie eventuell die oben dargestellte Veräußerungsgewinnsteuer, falls die Immobilie billiger erworben wurde. Da der Wert von Immobilien tendenziell eher steigt als fällt, ist eine Veräußerung an die nächste Generation je früher desto besser.
Schenker oder Beschenkter mit Wohnsitz in Finnland
Auch bei Geldgeschenken fällt die Schenkungssteuer in Finnland an, wenn entweder Schenker oder Beschenkter ihren Wohnsitz in Finnland hat. Steuerfrei sind Schenkungen von unter 4.000 Euro pro Kind, können aber von beiden Ehegatten und alle drei Jahre neu genutzt werden. Auch dies eröffnet Möglichkeiten, Geldgeschenke und Immobilienkauf steuersparend zu kombinieren und Erbschaftssteuern möglicherweise völlig zu vermeiden.
4. Das Verfahren
Auch bei dem Verfahren kann viel Geld verschwendet werden. Sofern die an der Übertragung beteiligten Personen alle in Deutschland wohnen stellt sich die Frage ob zur Übertragung des Grundstückes extra nach Finnland gereist werden muss. Die Antwort hierauf lautet eindeutig nein.
Das Rechtsgeschäft, also die Schenkung oder der Kaufvertrag, muss sofern man nach deutschem Recht vorgeht, notariell beglaubigt werden. Die beglaubigte Urkunde wird danach übersetzt, dann an die zuständigen finnischen Stellen übersandt. Geht man auf diese Weise vor, entstehen also Notargebühren sowie auch Übersetzungskosten.
Kostensparender ist es, den Vertrag in Deutschland direkt nach finnischem Recht abzufassen und von der finnischen Botschaft oder dem finnischen Generalkonsulat beglaubigen zu lassen, sog. „kaupanvahvistus“. Die Kosten für den Vertragsentwurf halten sich in Grenzen, die Übersetzungskosten entfallen gänzlich, die Gebühr für die „kaupanvahvistus“ beträgt derzeit 135 Euro.
Das ganze Verfahren kann natürlich auch durch Stellvertreter in Finnland vorgenommen werden. Sofern Sie die Angelegenheit lieber persönlich regeln, bietet sich vielleicht auch der nächste Urlaub in Finnland an. Die teuersten Alternativen wären sicherlich den Vertrag nach deutschem Recht vor dem Notar abzuschließen oder nach Finnland mit dem ausschließlichen Ziel zu fahren, dort die Immobilie übertragen zu lassen.
5. Langfristige Steuerplanung
Bei der Erbschaftssteuererklärung unterliegt man leicht der Verlockung, den Verkehrswert der Immobilie möglichst niedrig anzugeben, um die Erbschaftssteuer gering zu halten. Dies kann sich später jedoch bei einer späteren Veräußerung der Immobilie rächen. Auf die Differenz zwischen dem Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalls und dem Verkaufserlös (Veräußerungsgewinn) fallen dann 28 % Steuern an und der Versuch, Steuern zu sparen, misslingt letztendlich.
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